16/11/2020 von Verkehrsrecht
Anforderungen bei der Aufstellung von mobilen Parkverbotsschildern, hier anlässlich eines Triathlons.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dabei erforderlich, dass das Verkehrsschild so aufgestellt ist, dass ein durchschnittlicher Autofahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen könne, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde.
Diesen Anforderungen genügte im konkreten Fall, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz, die Stadtverwaltung nicht.
In dem zu entscheidenden Fall stellte eine Autofahrerin am Tag der Veranstaltung dennoch das Auto ihres Mannes in der vermeintlichen Halteverbotszone ab, sodass der Pkw im Anschluss von der Stadt Koblenz abgeschleppt und dem Ehemann/Halter Abschleppkosten in Höhe von 208,63 € in Rechnung gestellt wurden.
Zu Unrecht so das Verwaltungsgericht.
Nach Ansicht des Gerichts sei in den maßgeblichen Verwaltungsakten das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert worden. Insoweit stellten die Richter folgende Anforderungen an den Nachweis einer Beschilderung:
Die Beschilderung müsse es
- einem durchschnittlichen Autofahrer
- bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ermögliche,
- sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern,
- ob ein Halt- oder Parkverbot bestehe oder nicht.
Im vorliegenden Fall sei nicht hinreichend sicher gewesen, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen seien. Zudem sei ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz des Autos und den Halteverbotsschildern auf den von der Stadt aufgenommenen Fotos nicht zu erkennen gewesen.
VG Koblenz, Urteil v. 09.09.2020, 2 K 1308/19.KO