06/04/2022 von Zwangsversteigerungsrecht
Ausschluss Sonderkündigungsrecht des Erstehers
Ein Sonderkündigungsrecht des Erstehers, kann nicht durch schuldrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden.
§ 57a ZVG gewährt demjenigen, der eine vermietete Immobilie durch Zwangsversteigerung erwirbt, ein Sonderkündigungsrecht.
Demnach ist der Ersteher berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, wobei die Kündigung nur für den erstmöglichen Termin zulässig ist. Dieses Sonderkündigungsrecht wird durch schuldrechtliche Vereinbarungen - wie hier über den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung zwischen dem vormaligen Vermieter und Mieter - nicht ausgeschlossen, weil es zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gehört.
BGH, Urteil v. 15.09.2021, VIII ZR 76/20
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