17/05/2021 von Kaufrecht
Beim Immobilienkauf ist weiterhin eine fiktive Schadensberechnung möglich.
Damit ergibt sich eine für die Praxis zu beachtende Differenzierung zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht.
Hintergrund der Problematik:
Da nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die fiktive Schadensberechnung überwiegend zu einer Schadensüberkompensation und damit zu einer nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu einer unbilligen Bereicherung des Bestellers führt, wurde diese Praxis durch den Bausenat durch eine grundlegende Änderung seiner Rechtsprechung zur fiktiven Schadensberechnung beendet (BGH, Urteil v. 22.2.2018, VII ZR 46/17 und Urteil v. 21.6.2018, VII ZR 173/16).
Anders Beurteilt der Bundesgerichtshof allerdings die Situation bei Mängeln im Rahmen eines Immobilienkaufs.
Hier bleibt weiterhin die Schadensberechnung fiktiv auf der Basis eines Kostenvoranschlages zur Mängelbeseitigung möglich.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sei die unterschiedliche Behandlung angesichts der grundlegender Unterschiede der beiden Vertragstypen zu rechtfertigen.
BGH, Urteil v. 12.3.2021, V ZR 33/19