BGH gibt grünes Licht für die Generierung von Verträgen durch einen Rechtsdokumentengenerator (hier: smartlaw) per Mausklick.

In einem derartigen Angebot liege keine unlautere wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 3a UWG. Unlauter wäre es nur, wenn das  Vertragstool als verbotene Rechtsdienstleistung im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 3 RDG zu qualifizieren wäre.

Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung

  • jede Tätigkeit
  • in konkreten fremden Angelegenheiten,
  • sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Bereits diese Kriterien seien durch das Internetangebot nicht erfüllt,

Der Generator bilde demgegenüber lediglich einen schematisch ablaufenden Subsumtionsvorgang ab, der nach einem vorgegebenen Raster aufgrund fest programmierter Ja/Nein-Entscheidungsstrukturen ablaufe.

Die Beklagte habe insoweit eine Software entwickelt, die eine möglichst hohe Vielzahl von typischen Sachverhaltskonstellationen berücksichtige. Für diese Sachverhaltskonstellationen stelle der Vertragsgenerator

  • standardisierte Vertragsklauseln parat
  • ähnlich einem mit vorgegebenen Textvorlagen arbeitenden Formularbuch.
  • Besondere individuelle Ausprägungen eines Sachverhalts fänden in den erstellten Vertragsdokumenten keine Berücksichtigung.
  • Dies werde den Usern auch hinreichend deutlich gemacht.

Der Schutzzweck der Norm sei daher nur da tangiert, wo eine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall tatsächlich oder vorgeblich stattfinde. Bei einem schematisch als Folge eines Frage/ Anwort-Katalogs erstellten Dokument wisse der User, dass das gefundene Ergebnis sowohl von der Qualität des Programms als auch von der Stimmigkeit seiner eigenen Auswahlentscheidungen abhängt.

 

BGH, Urteil v.9.9.2021, I ZR 113/20

Veröffentlichung:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=122560&pos=0&anz=1

 

Kritik aus der Anwaltschaft:

Bei den Rechtsanwaltskammern stößt diese Entscheidung jedoch auf Kritik.

Durch die Verbreitung derartiger Dienstleistungen besteht die Gefahr, dass beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass sich fundierte und brauchbare juristische Hilfsmittel/ Vertragsmuster, einfach per Mausklick generieren ließen, wodurch eine kostenbelastende Beratung bei einem Anwalt ersetzt werden könnte.

Unabhängig davon muss sich jedoch jeder Nutzer darüber im Klaren sein, dass er, sollten bei dem Rückgriff bzw. der Benutzung etwaiger Vertragsmuster aus dem Internet, später Probleme auftreten, die sich nachteilig für den Verwender auswirken, die Plattform nicht in Regress nehmen kann.

Da es sich auch bei dem Vertragsrecht um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, sollte in jedem Fall zuvor Rechtsrat, der auch nicht teuer sein muss, bei einem entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt (m/w/d) zur Vermeidung nachteiliger Gestaltungen eingeholt werden.

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