BGH kassiert fragwürdige Versicherungsbedingungen der ARAG-Rechtsschutzversicherung.

Betroffen waren die ARB 2016 der ARAG Rechtsschutzversicherungen wonach der Versicherungsschutz üblicherweise nur für solche Fälle gewährt wird,

 

·         die nach Abschluss 

·         bzw. vor Beendigung

·         des Versicherungsvertrages entstanden sind.

Zusätzlich sahen die Bedingungen allerdings vor, dass es bei der zeitlichen Einordnung des Rechtsschutzfalles entscheidend auf die Argumente des Gegners ankommt, mit denen dieser sich gegen einen vom Rechtsschutzversicherten geltend gemachten Rechtsanspruch wehrt.

 

In dieser Konstruktion sah der BGH allerdings eine klare Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

 

BGH, Urteil v. 21.03.2021, IV ZR 221/19

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