BGH stärkt den Bestand des elektronischen Anwaltspostfachs

Nach §§ 31a BRAO, 19, 20 RAVPV hat die BRAK, welche für die Betreibung des elektronischen Postfaches die Verantwortung trägt, zwar eine sichere Nutzung des beA durch die Anwaltschaft und die weiteren Berechtigten zu gewährleisten. Bei der Wahl der technischen Mittel stünde ihr allerdings nach Meinung des BGH ein gewisser Gestaltungsspielraum zu.

Demnach sind die klagenden Rechtsanwälte mit ihrer Forderung auf die zwingende Einführung einer echten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) für die Kommunikation über das beA nicht durchgedrungen.

Das Gericht hielt den Aufbau des beA in seiner jetzigen Form somit für sicher im Rechtssinne.

BGH, Urteil vom 22.03.2021, AnwZ (Brfg) 2/20)

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