14/12/2021 von Arbeitsrecht
Corona-Testpflicht und Aufschrei im Orchestergraben
Bei einem größeren Opernorchester, sah das vom Arbeitgeber entwickelte Hygienekonzept, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vor, dass die Mitarbeiter für die Teilnahme an den Proben und Aufführungen einen negativen PCR-Test vorzulegen hatten, wobei die Tests vom Arbeitgeber, mit entsprechend geschultem Personal durchgeführt und organisiert wurden. Alternativstandes den Mitarbeitern zudem frei, auch selbst qualifizierte Testergebnisse beizubringen.
Diese Testpflicht ging einer Flötistin zu weit.
Mit ihrer gegen die Testpflicht gerichteten Klage scheiterte sie allerdings vor dem Landesarbeitsgericht München.
Nach Ansicht der Richter, stand hier die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Schutz der Mitarbeiter vor schweren Gesundheitsgefahren im Vordergrund, sodass hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht der einzelnen Mitarbeiterin dahinter zurücktreten musste.
Die Maßnahme war damit verhältnismäßig, sodass der Arbeitgeber berechtigt war, die Beschäftigung der Mitarbeiterin, ohne Vorlage des Testergebnisses, zu verweigern.
Damit entfiel auch der Lohnanspruch der Arbeitnehmerin.
LAG München v. 26.10.2021, 9 Sa 332/21
Veröffentlichung:
https://www.lag.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/50815/index.php