10/06/2022 von Erbrecht / Testamentsauslegung
Die Zuwendung einer Immobilie führt nicht zwingend zur Einsetzung als Alleinerbe.
In einer aktuellen Entscheidung setzt sich das Oberlandesgericht Rostock mit der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB dezidiert auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Zuwendung einer Immobilie als Einzelgegenstand in einem Testament, nicht generell eine Alleinerbeinsetzung angenommen werden kann.
Im Ergebnis ging das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Erblasserwillen um die Zuwendung der Immobilie als Vermächtnisses gehandelt hat.
Als entscheidungserheblich sah das Gericht dabei an, dass das Testament notariell beurkundet wurde, sodass davon auszugehen war, dass dem Testierenden der Unterschied zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis und demnach auch die Tatsache, dass ein Einzelgegenstand nur vormacht und nicht vererbt werden kann, bekannt war.
Ferner sprach die explizite Benennung des Restvermögens im Testament (Sparguthaben, Schmuck), dass der Nachlassbestand, neben der Immobilie, weiterhin werthaltig war.
Im Übrigen war zu beachten, dass derjenige, der aus der Zuwendung des Einzelgegenstandes (Nachlassimmobilie) eine Alleinerbenstellung ableiten will, dies zu beweisen hat.
OLG Rostock – Az.: 3 W 143/20 – Beschluss vom 08.02.2022
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