19/08/2021 von Richterliches Berufsrecht
Fahrt zum EuGH keine Dienstreise
Ein Richter, der eine Vorlage zum europäischen Gerichtshof veranlasst hat, erhält für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung nach Luxemburg keine Kostenerstattung aus der Staatskasse.
Dreiste Kostenforderung oder berechtigte Dienstreise?
Diese Frage hatte nun das Bundesverwaltungsgericht zu klären.
Im Ergebnis blieb dabei die Klage des reisefreudigen Richters auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum EuGH um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe erfolglos.
Zwar bedürfen Dienstreisen zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Das Vorliegen einer solchen richterlichen Amtshandlung ist aber nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden mitgliedstaatlichen Gerichts in einem zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzten Verfahren ist kein richterliches Amtsgeschäft. Ein solcher Besuch kann vielmehr allein der Fort- und Weiterbildung des mitgliedstaatlichen Richters dienen.
BVerwG, Urteil v. 15.4.2021, BVerwG 2 C 13.20
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