10/06/2022 von Vertragsrecht
Fitnessstudio, Corona, Beiträge
Der BGH klärt nun Grundsätzliches
Für den Zeitraum der coronabedingten Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge nach den §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.
Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die
die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB (Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) ausschließt. Gemäß Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB kann im Übrigen auch der Inhaber eines Gutscheins nach dem 31.12.2021 in jedem Fall die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen.
BGH, Urteil v. 4.5.2022, XII ZR 64/21
Veröffentlichung: