10/06/2022 von Baurecht
Oberlandesgericht Brandenburg erklärt Aufrechnungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr für unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 07. April 2011 (BGH, Urteil vom 07.04.2011 – VII ZR 209/07 –) entschieden, dass ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hinsichtlich der im synallagmatischen Verhältnis zur Entgeltforderung stehenden Ersatzansprüche, zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers führt und damit unwirksam ist.
Baurecht
Oberlandesgericht Brandenburg erklärt Aufrechnungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr für unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 07. April 2011 (BGH, Urteil vom 07.04.2011 – VII ZR 209/07 –) entschieden, dass ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hinsichtlich der im synallagmatischen Verhältnis zur Entgeltforderung stehenden Ersatzansprüche, zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers führt und damit unwirksam ist.
Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung OLG Brandenburgs auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern anzuwenden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft die generelle Möglichkeit der Aufrechnung mit synallagmatischen Gegenforderungen, die nicht durch einschränkende Klauseln verhindert werden kann. Zudem ist § 309 Nr. 3 BGB auch im Verkehr zwischen Unternehmern als konkretisierte Ausformung von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar [OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014 – 12 U 2119/13 –, Rn. 83 - 102, juris; ebenso Staudinger/Coester-Waltjen (2019) BGB § 309 Nr 03, Rn. 6; Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 309 BGB, Rn. 12; BeckOGK/Weiler, 01.06.2021, BGB § 309 Nr. 3 Rn. 70, 84; MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019 Rn. 10, BGB § 309 Nr. 3 Rn. 10; Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 309 BGB (Stand: 15.09.2020), Rn. 44)].
OLG Brandenburg, Urteil v. 11.11.2021 – 12 U 79/21
Veröffentlichung:
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/19567