Parken auf dem Fahrradweg kann teuer werden

Beim verkehrswidrigen Abstellen eines PKWs auf einem Radweg, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Halter mit Abschleppkosten belastet wird.

Ein interessantes Urteil, in dem systematisch dargelegt wird, welche Konsequenzen drohen, wenn Verkehrszeichen beim Abstellen von Fahrzeugen nicht beachtet werden.

 

Der Betroffene Fahrer hatte zunächst sein Fahrzeug am rechten Straßenrand abgestellt. Hinter dem Fahrzeug war allerdings das Zeichen 237 (Radweg) sowie auf dem Asphalt die Markierung mit Zeichen 295 (Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ angebracht.

 

Demnach war eine deutlich sichtbare Radverkehrsführungsmarkierung, die erst vor dem Fahrzeug des betroffenen Klägers endete, am Abstellort deutlich ersichtlich.

 

Allerdings muss der Fahrer die maßgeblichen Verkehrszeichen und das damit verbundene Parkverbot zu dessen Wirksamkeit, nicht persönlich zur Kenntnis nehmen.

 

Eine berechtigte Ersatzvornahme (kostenpflichtiges Abschleppen) erfordert lediglich das Vorliegen eines wirksamen und sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes.

 

Verkehrszeichen sind insoweit gegenüber jedermann wirksam, wenn sie ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden.

 

Die Bekanntgabe erfolgt insoweit nach den Vorschriften der StVO durch das Aufstellen des Verkehrsschildes bzw. das Anbringen der Markierung (vgl. § 39 Abs. 2 und 5, § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 - 3 C 10/15 -, LS juris; Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 ). Die Wirksamkeit entfällt gemäß § 43 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nur dann, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1970, BVerwGE 35, 334).

 

Damit lag im vorliegenden Fall eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Form der Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs vor, deren umgehende Beseitigung durch Ersatzvornahme/abschleppen des PKWs geboten war, um die Nutzbarkeit des Radwegs sicherzustellen. Dabei war die Abschleppmaßnahme auch verhältnismäßig, da bereits eine abstrakte Gefahr ausreicht, d. h. eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bedarf es gerade nicht.

 

 

VG Leipzig, 05.05.2021 - 1 K 860/20

 

Veröffentlichung:

https://community.beck.de/2021/06/24/falschparken-auf-radweg-abschleppen-geht-eigentlich-immer

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