Pflichtteilsansprüche können nicht durch Grabpflegekosten gemindert werden

in einem aktuellen Urteil klärt der Bundesgerichtshof nun eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilten Thematik.

Demnach sind die Grabpflegekosten bei der Pflichtteilsberechnung nach § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

 

Zwar stellen die Kosten der Bestattung selbst nach § 1968 BGB abzugsfähige Kosten dar. Allerdings endet die Bestattung mit Abschluss der Errichtung der Grabstelle. Instandhaltungs- und Pflegekosten der Grabstätte sind demnach nicht der unmittelbaren Bestattung zuzuordnen, sondern entspringen lediglich einer sittlichen Verpflichtung des Erben.

 

Auch eine Berücksichtigung dieser Kosten im Testament als Auflage begründet im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten keine Abzugsposition.

 

BGH, Urteil vom 26.05.2021 - IV ZR 174/20

 

Veröffentlichung:

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/222867

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