Wann ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Arbeitnehmer Betriebsmittel zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

In einer aktuellen Entscheidung beendet das Bundesarbeitsgericht wohl eine gängige Praxis, dass Arbeitgeber bei Online-Lieferdiensten ihren Angestellten für die Ausübung der Tätigkeit weder für die Mobilität noch für die konkrete Auftragsabwicklung die erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung stellen.

In der Sache ging es um einen Fahrradlieferanten, der nunmehr dazu verpflichtet wurde seinen Mitarbeitern sowohl ein Fahrrad als auch ein internetfähiges Mobiltelefon zur Ausführung der Lieferfahrten zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bereitstellung der essenziellen erforderlichen Arbeitsmittel folgt aus § 611a I BGB iVm dem Arbeitsvertrag und kann nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

 

BAG, Urteil v. 10.11.2021 - 5 AZR 334/21

Veröffentlichung:

https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE600063600&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

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