30/12/2020 von Anwaltliches Berufsrecht
Wann verjährt der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe seiner Handakte?
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun dahingehend entschieden, dass die Verpflichtung des Anwaltes zur Herausgabe der Handakte, unabhängig von der berufsrechtlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren, nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. nach drei Jahren verjährt.
Der Bundesgerichtshof sah hier den Mandanten durch den Verweis auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften als ausreichend geschützt an bzw. konnten nach seiner Ansicht nach für die Dauer des Herausgabeanspruches im Verhältnis zum Mandanten nicht die berufsrechtlichen Aufbewahrungsfristen herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Aspekte, die nicht vermischt werden können.
Die längere Aufbewahrungsfrist nach § 50 BRAO, dient berufsrechtlichen Belangen zum Beispiel als Beweismittel zur Abwehr von Haftungsforderungen.
Die hier vorgesehenen Aufbewahrungsfristen stellten für den Herausgabeanspruch weder eine die Verjährung verdrängende materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar noch führten sie dazu, dass der Herausgabeanspruch des Mandanten aus § 667 BGB als verhaltener Anspruch einzuordnen sei, bei dem die Verjährung erst mit dem Herausgabeverlangen zu laufen beginne.
BGH, Urteil v. 15.10.2020, IX ZR 243/19