14/12/2021 von Verbraucherschutz / Dieselskandal
Weitere Facette und Niederlage für VW vor dem BGH im Rahmen des Abgasskandals
Macht der geschädigte Fahrzeugkäufer, gegen den Hersteller, im Falle einer manipulativen Abgasvorrichtung, ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gelten, so hat der grundsätzlich Zug um Zug das erworbene und schadhafte Fahrzeug zurückzugeben.
Wurde das Fahrzeug hingegen weiterverkauft, so hat der Geschädigte im Rahmen des Vorteilsausgleichs, den erzielten Verkaufserlös an den Hersteller herauszugeben.
In diesem Verkaufserlös setzt sich dann der anzurechnende Vorteil aus dem Fahrzeugerwerb fort.
VW hatte insoweit argumentiert, dass dem Fahrzeugkäufer schon dem Grunde nach kein Schaden entstanden sei, da er das ursprüngliche Fahrzeug nicht mehr herausgeben und als Ausgleich damit den Kaufpreis aus dem eigenen Veräußerungsgeschäft erlangt hätte.
Dem ist der BGH jedoch nicht gefolgt.
In der Zuerkennung eines nach Abzug des Veräußerungserlöses und des Nutzungsvorteils verbleibenden Schadensersatzanspruchs liegt keine nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ungerechtfertigte Überkompensation.
Auch muss sich der Geschädigte im Rahmen des Vorteilsausgleichs keine Wechselprämie anrechnen lassen, die er für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erhält.
Bei der Wechselprämie handelt es sich um eine an den Geschädigten gezahlte Prämie für seine individuelle Entscheidung, Auto und ggf. Automarke zu wechseln, die mit dem konkret in Zahlung gegebenen Fahrzeug nur mittelbar und nichts mit dessen Substanz- oder Nutzungswert zu tun hat.
BGH, Urteile v. 20.7.2021, VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20
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