17/05/2021 von Sozialrecht
Wichtige und konkretisierende Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI (Möglichkeit zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht)
Nach bisheriger Verwaltungspraxis konnten sich Rechtsanwälte auch für längere Zeiträume einer berufsfremden Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und so ihre berufsständischen Vorteile aus der Versicherung über das anwaltliche Versorgungswerk sichern.
Die Vorinstanzen gaben dem klagenden Rechtsanwalt, der seine anwaltliche Tätigkeit für mehr als sieben Jahre unterbrochen hatte, noch Recht.
Das Bundessozialgericht sah die Rechtslage jedoch völlig anders, und legte die maßgebliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI deutlich enger aus. Der Zweck der Regelung bestehe darin, in Fällen einer Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit durch eine vorübergehende und befristete Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit für den Betroffenen das bisherige berufsständische Altersversorgungssystem zu erhalten und einen nur vorübergehenden Wechsel in ein anderes Altersversorgungssystem zu vermeiden.
Demnach bestünde schon bei einer 3-monatigen Unterbrechung kein Anspruch mehr auf eine Befreiung.
BSG, Urteil v. 11.3.2021, B 5 RE 2/20 R