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Erbrecht/ Nachlasspflegervergütung

März 29, 2024

Erbrecht/ Nachlasspflegervergütung

Gegen die Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers kann – auch nach neuem Recht – nicht eingewandt werden, die Nachlasspflegschaft sei zu Unrecht angeordnet worden und nur in Ausnahmefällen, der Pfleger habe seine Amtspflichten verletzt.


Die Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bestimmt sich hier nach dem neuen, ab 01.01.2023 geltenden Recht, nämlich §§ 168 d, 292 Abs. 1 FamFG, 1888 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 VBVG (s. Müko/BGB-Schneider, 9. Aufl., § 1888 Rn. 1, 10; Müko/BGB-Leipold, a.a.O., § 1960 Rn. 44 ff., 101 ff.).


Dabei gilt, dass bei der Vergütungsfestsetzung die Voraussetzungen für die Bestellung nicht zu überprüfen sind, das heißt, ein Erbe kann in diesem Verfahren nicht einwenden, die Anordnung der Pflegschaft sei nicht notwendig gewesen. Grundlage des Vergütungsanspruchs ist allein die Mühewaltung, formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel sind demgegenüber nicht beachtlich; die Notwendigkeit der Bestellung des Pflegers ist in diesem Verfahren kein Prüfungsgegenstand (ganz herrschende Ansicht, siehe nur etwa MüKo/BGB-Leipold, 9. Aufl., § 1960 Rn. 101 a.E.; Staudinger-Besina, BGB, Stand 2017, § 1960 Rn. 37 mit zahlr. Nachw.; deutlich auch bereits BayObLG, Beschl. v. 24.01.1997 – 3 Z BR 328/96 Tz. 13).


Im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers ist der Einwand mangelhafter Amtsführung jedoch grundsätzlich nur ausnahmsweise, im Falle einer schweren, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führenden Pflichtverletzung beachtlich (vgl. zuletzt etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2021 – 3 Wx 236/19; Müko/BGB-Leipold, a.a.O., § 1960 Rn. 103 m.w.N.); die Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines Nachlasspflegers wird nur dann bejaht, wenn gewichtige, vorsätzliche oder mindestens leichtfertige Verstöße gegen die Treuepflichten gegenüber den (potentiellen) Erben ohne Weiteres festgestellt werden können (siehe weiter z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2019 – 20 VV 316/16 Tz. 25 ff., 32 ff.). Der Vorwurf der Untreue, ebenso wie derjenige der Verwirkung im Übrigen, kann demnach im Vergütungsfestsetzungsverfahren dann nicht berücksichtigt werden, wenn zu dessen Feststellung umfangreichere Ermittlungen, etwa auch Vernehmung von Zeugen, erforderlich wären. Vorwürfe dieser Art sind vielmehr in einem Zivilprozess oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufzuklären (OLG Frankfurt, a.a.O., Tz. 29; ebenso bereits BayObLG, Beschl. v. 24.03.1988 – BReg 3 Z 188/87 Tz. 8), jedoch nicht vom Rechtspfleger im kostenrechtlichen Verfahren der Festsetzung der Vergütung (ergänzend Grüneberg-Weidlich, a.a.O., § 1960 Rn. 26 – insoweit erfolgte keine Änderung durch neues Recht).


OLG München, Beschluss v. 27.11.2023 – 11 W 1289/23 e


Veröffentlichung:


https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-36109?hl=true


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