Trotz der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses kann dem Käufer ein Recht auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht des Verkäufers wegen eines Mangels zustehen.
Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch eine Terrasse darauf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache nicht oder nur teilweise kennt. Zudem stellt bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel dar.
Der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss steht dem dabei nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023, Aktenzeichen V ZR 43/23
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