Ansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis können weder verfallen noch verjähren, solange seitens der Arbeitgeber keine vollständige Belehrung über den jeweils konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen erfolgt ist und solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen.
BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 266/20
Veröffentlichung:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-2/
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