Bundesgerichtshof bestätigt Vorinstanzen.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.
Die streitgegenständliche Entgeltklausel ist Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie eine Preisnebenabrede darstellt.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht stand. Sie ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat.
BGH, Urteil v. 15.11.2022, XI ZR 551/21
Veröffentlichung:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/202216 5.html
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