Wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen und Rückbauten sowie Schäden an der Mietsache, die nach der Beendigung des Mietverhältnisses auftreten, können Vermieter ihre Schadensersatzansprüche nach wie vor anhand eines Kostenvoranschlags ("fiktiv") geltend machen.
Die vom Bundesgerichtshof für das Werkvertragsrecht vertretene und abweichende Ansicht (Urteil v. 22.2.2018, VII ZR 46/17), ist insoweit, aufgrund der nicht vergleichbaren Vertragstypen, nicht auf das Mietvertragsrecht zu übertragen.
BGH, Urteil v. 19.4.2023, VIII ZR 280/21
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