Nach einem Urteil des LG Lübecks, können Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss wirksam durch einen QR-Code und den Hinweis auf eine Internetadresse im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB eingezogen werden.
In dem Verfahren ging es um die Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall und die von diesem verwendeten Honorartabellen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach Ansicht des Gerichts verfüge der Durchschnittskunde in Deutschland über ein Mobiltelefon mit Internetzugang. Dieser sei damit ohne Weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Auch der QR-Code vermittle dem Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu der Tabelle. Damit sei eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB gegeben.
LG Lübeck, Urteil v. 7.12.2023, 14 S1923
Veröffentlichung:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/JURE240001669
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen allerdings auch die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden und können zu einem abweichenden Ergebnis führen (BGH, Urteil v. 14.7.2010, VIII ZR 327/07; BGH, Urteil v. 14.6.2006, I ZR 75/03; BGH, Urteil v. 2.3.2023, III ZR 108/22).
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