In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall ging es um folgenden Sachverhalt:
Die Beklagte hatte zunächst den streitgegenständlichen Darlehensvertrag eigenhändig unterzeichnet, sie habe aus Sicht der Bank jedoch erkennbar kein eigenes Interesse am Abschluss des Darlehensvertrages gehabt, da der Zweck des Darlehensvertrages die Umschuldung von Krediten des damaligen Freundes der Beklagten sowie die Finanzierung eines Autokaufs betraf. Beides habe für die Bank somit erkennbar allein den Interessen des damaligen Freundes gedient.
In dieser Konstellation sah das Gericht eine einseitig belastende Vertragsabrede. Diese sei wegen der für die Bank offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Beklagten sittenwidrig und damit nichtig.
OLG Oldenburg, Urteil v. 29.06.2023, 8 U 172/22
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