Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen im Kreis Wesel

Der Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist für Arbeitnehmer ein einschneidendes Erlebnis, das oft unvorhergesehen kommt und existenzielle Ängste auslöst. Wenn der Arbeitgeber den Rauswurf direkt mit dem persönlichen Verhalten des Mitarbeiters begründet, wiegt dieser Vorwurf zumeist doppelt schwer. In einer solch belastenden und unübersichtlichen Situation steht Ihnen Rechtsanwalt Thomas Tilch als erfahrener, einfühlsamer und durchsetzungsstarker Partner im gesamten Kreis Wesel zur Seite. Wir prüfen Ihren individuellen Fall sofort detailliert und setzen uns konsequent für Ihre Rechte, den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder alternativ für eine faire Abfindung ein. 

Was bedeutet eine verhaltensbedingte Kündigung genau? 

Eine verhaltensbedingte Kündigung wird vom Arbeitgeber immer dann ausgesprochen, wenn dem Arbeitnehmer ein erheblicher, schuldhafter Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird. Zu den klassischen Gründen zählen beispielsweise unentschuldigtes Fehlen, beharrliche Arbeitsverweigerung, Mobbing, Beleidigungen von Vorgesetzten oder gar Diebstahl am Arbeitsplatz. Wichtig zu wissen: In den allermeisten Fällen ist eine solche Entlassung jedoch nur dann rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber im Vorfeld bereits eine wirksame Abmahnung für ein absolut vergleichbares Fehlverhalten ausgesprochen hat. Wir klären für Sie umfassend, ob diese strengen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen bei Ihrer Kündigung tatsächlich erfüllt sind.

Strenge rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber 



Grundsätzlich ist eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen für den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht oft sehr schwer lückenlos zu rechtfertigen. Das deutsche Arbeitsrecht sieht zwingend vor, dass die Entlassung immer nur das allerletzte Mittel (das sogenannte UltimaRatioPrinzip) sein darf. Zudem muss vorab eine umfassende Interessenabwägung stattfinden. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast und muss belegen können, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist und mildere Mittel – wie etwa eine Abmahnung oder eine unternehmensinterne Versetzung – nicht mehr ausreichen würden. 


Schnelles Handeln ist jetzt absolut entscheidend

Haben Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten, dürfen Sie keine Zeit verlieren.Ab dem offiziellen Zugang haben Sie laut Gesetz lediglich drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Verstreicht diese kurze Frist ungenutzt, gilt die Entlassung unweigerlich als rechtswirksam. Handeln Sie also sofort, um Ihre rechtlichen Ansprüche zu sichern. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine fundierte Ersteinschätzung und vereinbaren Sie einen Termin. Wir sind schnell und zuverlässig für Sie da!