Bildet sich der Versicherungsnehmer freiwillig fort und ergreift nach Umschulung eine
Vollzeittätigkeit in einem anderen Beruf, so ist der Versicherer berechtigt, die bisher gezahlte Berufsunfähigkeitsrente einzustellen.
In dem Verfahren kam die Vorinstanz zunächst zu dem Ergebnis, dass Mangels vertraglicher Regelung die neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Verweisung auf einen anderen Beruf nicht zu berücksichtigen seien, zumal der Versicherungsnehmer auch nicht verpflichtet gewesen sei , sich einer Umschulungsmaßnahme zu unterziehen.
Dieser Sichtweise erteilte das Oberlandesgericht eine Absage.
Der Versicherer darf auf tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verweisen, d. h. die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen erlauben es der Versicherungsgesellschaft, den Versicherten auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verweisen (konkrete Verweisung; § 2 Abs. 1 AVB-BU).
OLG Nürnberg, Urteil v. 7.11.2022, 8 U 2115/20
Veröffentlichung:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-30210
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