Der BGH klärt nun Grundsätzliches
Für den Zeitraum der coronabedingten Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge nach den §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.
Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die
die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB (Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) ausschließt. Gemäß Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB kann im Übrigen auch der Inhaber eines Gutscheins nach dem 31.12.2021 in jedem Fall die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen.
BGH, Urteil v. 4.5.2022, XII ZR 64/21
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