Für den Betroffenen Fluggast war der gebuchte Flug wegen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EU-FluggastrechteVO, hier außergewöhnlicher nicht beherrschbaren Wetterlage, annulliert worden.
In einem solchen Fall muss das Luftfahrtunternehmen dann jedoch alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um die negativen Folgen für die Fluggäste möglichst gering zu halten (BGH, Urteil v.10.11.22, X ZR 97/21) und dem betroffenen Fluggast daher den nächstmöglichen Ersatzflug anzubieten.
Dabei muss das Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls nachweisen, dass es nicht in der Lage war, die betroffenen Fluggäste mit zumutbaren Maßnahmen so rasch wie möglich
anderweitig zu befördern (EuGH, Beschluss v. 14.1.2021, C-264/20).
Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, stehen dem Fluggast Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO zu.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden dem Fluggast 800 € zugesprochen, weil die Fluggesellschaft gerade nicht den nächstmöglichen Ersatzflug angeboten hatte.
BGH, Urteil v. 10.10.2023, X ZR 123/22
Veröffentlichung:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?
Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=135468&pos=18&anz=1138
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