Wenn Arbeitgeber im Internet z.B. über WhatsApp, Facebook, Facebook oder Ebay-Kleinanzeigen ihr Jobangebot präsentieren, beginnt das Einstellungsverfahren, mit der Folge, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bei einer Kurzbewerbung über ein Internetportal Anwendung findet.
Per Stellenanzeige auf Ebay-Kleinanzeigen suchte ein im Kreis Steinfurt ansässiges Unternehmen eine Sekretärin. Auf diese Stellenanzeige bewarb sich ein männlicher Bewerber, der prompt abgelehnt wurde.
Im Rahmen der daraufhin erhobenen Klage sprach dann das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein dem Kläger eine entsprechende Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung zu.
LAG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - 2 Sa 21/22
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(*Hinweis: Alle Angaben sind geschlechtsneutral)