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Corona und die Erschwerniszulage

2202787 Service Account • Apr. 06, 2023

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, steht einer Rei­ni­gungs­kraft, die auf An­wei­sung des Ar­beit­ge­bers im Zu­sam­men­hang mit Co­ro­na-Schutz­maß­nah­men eine me­di­zi­ni­sche Ge­sichts­mas­ke tra­gen muss, kei­ne ta­rif­li­che Er­schwer­nis­zu­schlage [hier nach § 10 Nr. 1.2 Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV)] zu.

BAG, Urteil v. 20.07.2022, 10 AZR 41/22

Veröffentlichung:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/tarifvertrag-gebaeudereinigung-erschwerniszuschlag-atemschutzmaske/

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