In dem konkreten Fall kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Bau eines Swimmingpools über die übliche Nutzung einer Sondernutzungsfläche deutlich hinausgehe und damit nicht von den bloßen Vereinbarungen zum Sondernutzungsrecht (Reparatur- und Instandsetzungsklausel/ dabei enthielt die Gemeinschaftsordnung gerade keine Bestimmung dahingehend, dass die Sondernutzungsflächen wie realgeteiltes Eigentum behandelt werden sollen) gedeckt sei.
Folglich hatte die Unterlassungsklage des übrigen Miteigentümers Erfolg. D. h. derjenige Miteigentümer der seine Umgestaltung rechtlich durchsetzen möchte, ist angehalten einen entsprechenden Gestattungsbeschluss im Rahmen der sogenannten Beschlussersetzungsklage zu erwirken.
Dieses Procedere gelte auch gerade in dem entschiedenen Fall für eine bloße Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft (hier Doppelhaushälfte).
Das Erfordernis dieses Umweges sei auch keine überflüssige Förmelei, denn nur auf diese Weise werde gewährleistet, dass eine bauliche Veränderung erst dann umgesetzt wird, wenn feststeht, dass sie zulässig ist und demnach eigenmächtiges Handeln anderer Wohnungseigentümer verhindert.
BGH, Urteil v. 17.03.2023, V ZR 140/22
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