Dies wurde nun in einer aktuellen Entscheidung vom Landgericht Köln (allerdings noch nicht rechtskräftig) verneint.
Nach Ansicht des Gerichts hielt die maßgebliche Klausel, auf die sich die Versicherung berief einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wegen einer Äquivalenzstörung nicht stand.
Auch sah das Gericht die Voraussetzungen des § 163 Abs. 1 Satz 1 VVG für eine Anpassung als nicht erfüllt an.
Die Regelung dieser Vorschrift gewähre insoweit gerade keine Anpassungsbefugnis für den Fall, dass der Versicherer geringere Kapitalerträge erwirtschaftet als er bei Vertragsschluss kalkuliert hat.
LG Köln, Urteil v. 8.2.2023, 26 O 12/22
Veröffentlichung:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2023/26_O_12_22_Urteil_20230208.html
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