Vergütungsanspruch im Spannungsfeld zu Corona-Quarantäneregeln des Arbeitgebers
Vorsicht ist geboten, wenn ein Arbeitgeber aus Sicherheitsbedenken wegen Corona einfach Mitarbeiter zwangsweise von der Arbeit freigestellt und die Vergütung verweigert.
Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.
Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, ist somit nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unbillig (§ 106 GewO) und daher unwirksam.
BAG, Urteil v. 10.8.2022, 5 AZR 154/22
Veröffentlichung: