Diese Frage hatte das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung zu klären.
Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 7 V StVO trifft den Spurwechsler im Regelfall eine Alleinhaftung, da die einfache Betriebsgefahr des anderen Kraftfahrzeugs hinter sein gewichtiges Verschulden zurücktritt (vgl. BGH, Urteil v. 11.2.2014, VI ZR 161/13).
Das OLG München kam dennoch zu der Einschätzung, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Mithaftung in Höhe von 25 Prozent anzulasten ist.
Hintergrund:
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls mit 200 km/h unterwegs und hatte damit die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 Stundenkilometer überschritten. Grundsätzlich ist bei einer deutlichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr zu Lasten des schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu berücksichtigen, denn wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt“ (BGH, Urteil v. 17.3.1992, VI ZR 61/91).
OLG München, Urteil v. 1.6.2022, 10 U 7328/21
Veröffentlichung:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-12498?hl=true
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